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Entwurf – vor Veröffentlichung anwaltlich prüfen. Stand: [Datum].

Erstattungsrichtlinie

Diese Richtlinie gilt für Geschäftskunden (Unternehmer). Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Unternehmer nicht. Die folgenden Regelungen sind freiwillige, vertraglich zugesagte Kulanzregelungen, soweit nicht ausdrücklich ein Anspruch genannt ist.

  • Testphase. Die Speisekarte und der Pager-Dienst starten jeweils mit einer 14-tägigen kostenfreien Testphase ohne Zahlungsmittel. Es entstehen keine Kosten, solange du kein kostenpflichtiges Abonnement abschließt.
  • Monatliche Tarife. Du kannst jederzeit zum Ende des bezahlten Monats kündigen. Die Laufzeit endet mit dem Ende des bezahlten Monats. Angebrochene Monate werden nicht erstattet.
  • Jährliche Tarife. Innerhalb von 14 Tagen nach der ersten jährlichen Zahlung kannst du eine vollständige Erstattung verlangen. Danach endet der Tarif mit dem Ende des bezahlten Jahres. Die Kündigung verhindert die Verlängerung.
  • Upgrades werden sofort anteilig berechnet. Nicht genutzte Zeit wird gutgeschrieben.
  • Downgrades wirken zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums.
  • Service-Gutschriften. Unterschreiten wir die Zielverfügbarkeit von 99,9 % pro Monat für die Gästeseite, das Bestellboard oder die Benachrichtigungen „Bestellung fertig“, kannst du eine Gutschrift von 10 % der Pager-Gebühr des betroffenen Monats je voller Stunde Ausfall während deiner Öffnungszeiten verlangen, höchstens 50 %. Die Gutschrift ist auf Antrag zu gewähren. Sie wird mit der nächsten Rechnung verrechnet oder bei Vertragsende ausgezahlt [zu prüfen].
  • Abwicklung. Sende deine Anfrage mit der Rechnungsnummer von der Adresse des Inhabers an billing@menupop.de. Erstattungen erfolgen als Gutschrift mit ausgewiesener Umsatzsteuer (Storno- bzw. Gutschriftsbeleg nach § 14 UStG) und werden innerhalb von 14 Tagen auf das ursprüngliche Zahlungsmittel zurückgeführt.
  • Beträge sind so angegeben, wie sie berechnet wurden: zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, wie auf der Rechnung ausgewiesen.